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   BVerwG, 13.05.2004 - 3 B 123.03   

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https://dejure.org/2004,19879
BVerwG, 13.05.2004 - 3 B 123.03 (https://dejure.org/2004,19879)
BVerwG, Entscheidung vom 13.05.2004 - 3 B 123.03 (https://dejure.org/2004,19879)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Mai 2004 - 3 B 123.03 (https://dejure.org/2004,19879)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 29.07.1992 - 3 C 37.88

    Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer höheren

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2004 - 3 B 123.03
    Dem Gericht kann nämlich nur dann eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts vorgeworfen werden, wenn nach den gesamten Umständen - auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag - erkennbar war, dass ein weiteres Beweismittel vorhanden war und dieses der weiteren Sachaufklärung hätte dienlich sein können (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil vom 29. Juli 1992 - BVerwG 3 C 37.88 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2020 - L 3 KA 10/18
    Hiervon war indes nur die Hälfte zu berücksichtigen, weil die Klage nicht auf volle Auszahlung des Differenzbetrags, sondern auf Neubescheidung ging (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2003 - L 3 B 123/03 KA).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2005 - L 3 B 115/04
    Ist danach das Klagebegehren der Höhe nach nicht ausdrücklich quantifiziert und auch nicht kraft normativer Bestimmungen quantifizierbar, ist nach ständiger Senatsrechtsprechung (grundlegend: Beschluss vom 21. Oktober 2003 - L 3 B 123/03 KA -) für die Bemessung des Gegenstandswertes von der Hälfte der maximal möglichen Differenz zwischen Abrechnungs- und Auszahlungssumme auszugehen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.04.2008 - L 3 B 40/07
    Zu Gunsten des Prozessbevollmächtigten war dagegen zu berücksichtigen, dass er erst nach der Erörterung seinen bisher auf Gutschrift der vollen Honorardifferenz gerichteten Antrag auf einen solchen auf Neubescheidung umgestellt hat, für den nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 2003 - L 3 B 123/03 KA) nur die Hälfte der Honorardifferenz in Ansatz zu bringen ist.
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