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BVerwG, 13.05.2004 - 3 B 123.03 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Unzureichende Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht - Beantragung der Übertragung von Volkseigentum in Kommunalvermögen durch eine Vielzahl von Kommunen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
- VG Weimar, 01.09.2003 - 8 K 2004/01
- BVerwG, 13.05.2004 - 3 B 123.03
Wird zitiert von ... (17) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 29.07.1992 - 3 C 37.88
Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer höheren …
Auszug aus BVerwG, 13.05.2004 - 3 B 123.03
Dem Gericht kann nämlich nur dann eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts vorgeworfen werden, wenn nach den gesamten Umständen - auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag - erkennbar war, dass ein weiteres Beweismittel vorhanden war und dieses der weiteren Sachaufklärung hätte dienlich sein können (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil vom 29. Juli 1992 - BVerwG 3 C 37.88 -).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2020 - L 3 KA 10/18 Hiervon war indes nur die Hälfte zu berücksichtigen, weil die Klage nicht auf volle Auszahlung des Differenzbetrags, sondern auf Neubescheidung ging (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2003 - L 3 B 123/03 KA).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2005 - L 3 B 115/04 Ist danach das Klagebegehren der Höhe nach nicht ausdrücklich quantifiziert und auch nicht kraft normativer Bestimmungen quantifizierbar, ist nach ständiger Senatsrechtsprechung (grundlegend: Beschluss vom 21. Oktober 2003 - L 3 B 123/03 KA -) für die Bemessung des Gegenstandswertes von der Hälfte der maximal möglichen Differenz zwischen Abrechnungs- und Auszahlungssumme auszugehen.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.04.2008 - L 3 B 40/07 Zu Gunsten des Prozessbevollmächtigten war dagegen zu berücksichtigen, dass er erst nach der Erörterung seinen bisher auf Gutschrift der vollen Honorardifferenz gerichteten Antrag auf einen solchen auf Neubescheidung umgestellt hat, für den nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 2003 - L 3 B 123/03 KA) nur die Hälfte der Honorardifferenz in Ansatz zu bringen ist.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2006 - L 3 B 69/06 Der Gegenstandswert (wie auch der Streitwert) beträgt in derartigen Fällen nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschluss v. 21. Oktober 2003 - L 3 B 123/03 KA sowie den im Parallelverfahren L 3 B 65/06 KA ergangenen Beschluss vom 29. August 2006) die Hälfte des Betrags der Differenz zwischen der im angefochtenen Bescheid festgestellten Abrechnungssumme und des bisher festgesetzten Honoraranspruchs.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2006 - L 3 B 68/06 Der Gegenstandswert (wie auch der Streitwert) beträgt in derartigen Fällen nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschluss v. 21. Oktober 2003 - L 3 B 123/03 KA sowie den im Parallelverfahren L 3 B 65/06 KA ergangenen Beschluss vom 29. August 2006) die Hälfte des Betrags der Differenz zwischen der im angefochtenen Bescheid festgestellten Abrechnungssumme und des bisher festgesetzten Honoraranspruchs.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2006 - L 3 B 67/06 Der Gegenstandswert (wie auch der Streitwert) beträgt in derartigen Fällen nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschluss v. 21. Oktober 2003 - L 3 B 123/03 KA sowie den im Parallelverfahren L 3 B 65/06 KA ergangenen Beschluss vom 29. August 2006) die Hälfte des Betrags der Differenz zwischen der im angefochtenen Bescheid festgestellten Abrechnungssumme und des bisher festgesetzten Honoraranspruchs.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.01.2006 - L 3 B 17/05 In Fällen der vorliegenden Art, in denen Vertragszahnärzte den ihrer Honorierung zugrunde liegenden HVM für rechtswidrig halten und einen höheren Honoraran-spruch geltend machen, ohne diesen zu beziffern, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, für die Bemessung des Streitwerts von der Hälfte der Differenz zwischen Abrechnungsergebnissen und festgesetztem Honoraranspruch auszugehen (vgl. z. B. Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 2005 - L 3 B 126/04 KA - und vom 21. Oktober 2003 - L 3 B 123/03 KA).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2005 - L 3 B 135/04 Ergibt dagegen das Vorbringen des Klägers, dass er einen bestimmten bezifferbaren Honorarvorteil erstrebt, ist dieser für die Bemessung des Streitwertes maßgeblich (vgl. u.a. Beschluss des erkennenden Senats vom 21. Oktober 2003 - L 3 B 123/03 KA -).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2008 - L 3 B 12/08 Nach § 13 Abs. 1 GKG a. F. ist der Streitwert (hier: Gegenstandswert) grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei das wirtschaftliche Interesse an der begehrten Entscheidung zu Grunde zu legen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2003 - L 3 B 123/03 KA unter Hinweis auf BSG SozR 1930 § 8 BRAGO Nr. 3).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2007 - L 3 B 1/07 Nach § 13 Abs. 1 GKG a. F. ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der begehrten Entscheidung zu Grunde zu legen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2003 - L 3 B 123/03 KA unter Hinweis auf BSG SozR 1930 § 8 BRAGO Nr. 3).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2006 - L 3 B 85/06
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.06.2005 - L 3 B 126/04
- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.06.2005 - L 3 B 139/04
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.01.2005 - L 3 B 120/04
- LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2004 - L 3 B 118/04
- LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2004 - L 3 B 10/04
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2004 - L 3 B 15/04